Vertriebs GmbH
Dortmund
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für unsere Lieferungen und Leistungen

 

§ 1 Allgemeines
Unsere Geschäftsbedingungen liegen allen unseren Verträgen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 2 Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder unsere Lieferung zustande.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

  1. Es gelten die stets zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise als vertraglich vereinbart. Die Preise schließen Verpackung, Versicherung, und sonstige Versandkosten nicht ein. Die Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe wird zusätzlich berechnet, Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung fällig.
  2. Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers oder Zahlungsverzug sind wir berechtigt unsere Leistung zu verweigern, bis Zahlung oder Sicherheit geleistet ist. Wurde unsere Leistung bereits erbracht, sind unsere sämtlichen Forderungen – auch bei Stundung – sofort fällig.
  3. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von selbst zu zahlenden Kreditkosten oder in Höhe der auf dem Kapitalmarkt üblichen Kontokorrentzinsen, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen und auch einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  4. Eine Aufrechung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren  oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.
  5. Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft  aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

§ 3.1 Versandkosten

  1.  Bei Lieferungen unter 50,00 € Nettowarenwert berechnen wir eine Versandkostenpauschale von 6,50 €.Für Rechnungen unter 25,00 €berechnen wir 2,50 € für Porto und Papier.  Evtl. Versandkosten durch Kurierdienste  werden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 4 Lieferzeit, Verpackung, Verzug

  1. Wir sind bemüht, Liefertermine einzuhalten; Terminzusagen sind jedoch nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden. Die Gefahr geht in allen Fällen mit der Absendung der Ware auf den Besteller über.
  2. Die Entsorgung des Verpackungsmaterials wird vom Besteller übernommen. Die dafür entstehenden Kosten sind zugunsten des Bestellers in unsere Verkaufspreise einkalkuliert. Mehrwegverpackung wird bei Nichtrückgabe berechnet.
  3. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 12 Wochen überschritten, kann der Besteller daraus weitere Rechte erst herleiten, wenn er uns eine Nachlieferungsfrist von einem Monat setzt. Wird die Lieferpflicht bis zum Ablauf der Nachlieferfrist nicht erfüllt, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein Recht zum Rücktritt besteht nicht, wenn wir die Nachlieferungsfrist ohne unser Verschulden nicht einhalten konnten, insbesondere solange dies auf Störungen des Betriebsablaufs, Ausfall oder Verzögerung von Lieferungen, behördlichen Anordnungen oder höhere Gewalt beruht.
  4. Soweit nichts anderes vereinbart, sind wir zu Teilleistungen berechtigt. In angemessenem Umfang können Abschlagszahlungen in Rechung gestellt werden.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Unsere Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahmen der Waren berechtigt. Der Besteller gestattet uns, zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten sowie alles für den Abtransport Erforderliche zu tun. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
  3. Der Besteller ist bis auf Widerruf ermächtigt, unsere Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Er ist verpflichtet, sich nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu versichern und tritt schon jetzt etwaige Versicherungsansprüche oder andere Ersatzansprüche wegen Untergangs oder Verschlechterung an uns ab. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie geschieht gegen sofortige Bezahlung bei Übergabe. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt automatisch bei Gefährdung unseres Zahlungsanspruches, insbesondere Zahlungseinstellung des Bestellers.
  4. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherheitsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe unseres Warenwertes.
  5. Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst beim Schuldner anzuzeigen und einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Jedoch verpflichten wir uns, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt. Wir sind auch vor Inanspruchnahme Dritter, z. B. Geschäftsführer oder Gesellschafter, nicht zum vorherigen Forderungseinzug beim Schuldner verpflichtet.
  6. Bei Zahlungen durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf uns über, sobald es der Besteller erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Besteller die ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Besteller sie für uns verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an uns abtritt. Der Besteller wird diese Papiere mit seinem Indossament versehen unverzüglich an uns abliefern.
  7. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird diese Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes zu unserer Ware zu der übrigen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so besteht Einigkeit darüber, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Wird Vorbehaltsware vom Besteller in das Grundstück eines Dritten eingebaut oder mit diesem untrennbar verbunden, so tritt er schon jetzt seine gesamten gegen den Grundstückseigentümer und/oder Auftraggeber entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit Rang vor dem Rest an uns ab. Der Besteller ist zur Überlassung der Vorbehaltsware an Dritte nur berechtigt, wenn er diesen im Verhältnis zu uns dieselben Verpflichtungen auflegt. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die  Vorbehaltsware.
  8. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der nicht benötigten Sicherheiten verpflichtet.
  9. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen, die eine Vorausabtretung zunichte machen oder beeinträchtigen. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

§ 6 Gewährleistung, Haftung

  1. Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware und der Gefahr von Beschädigungen ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen zwei Wochen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gemäß §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
  2. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für den Zuschnitt gelten die branchenüblichen Maßtoleranzen.
  3. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge leisten wir Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Etwaigen Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.
  4. Schadensersatzansprüche gegen uns sind ausgeschossen, sofern wir nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit (auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) oder wegen Fehlens ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden. Dieser Haftungsausschluss betrifft Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistung, unerlaubter Handlung und Beschädigung fremden Eigentums.

§ 7 Weiter Bestimmungen

  1. Alle technischen Daten beruhen auf Angaben der jeweiligen Hersteller. Eine Garantie hierfür wird von uns nicht übernommen.
  2. Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke verwenden.
  3. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, werden dadurch die übrigen Teile nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, an einer Regelung mitzuwirken, die in zulässiger Weise zu dem gewollten Zweck führt.
  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Firma, mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, auch am Ort des Bestellers zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.